Gesetzesgeschichte
Europarechtliche Vorgaben in Form von Richtlinien des Rates der Europäischen Union und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) haben dem deutschen Gesetzgeber aufgegeben, die Regelung eines umfassenden Diskriminierungsschutzes umzusetzen.
Bei der Verabschiedung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinien im Jahr 2000 verpflichteten sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union diese bis zum 19.07.2003 (Richtlinie 2000/43/EG) bzw. 02.12.2003 (Richtlinie 2000/78/EG) und 21.12.2007 (Richtlinie 2004/113/EG) in nationales Recht umzusetzen. Ihrer Umsetzungspflicht kamen die Mitgliedsstaaten in der Folgezeit in unterschiedlicher Form und Geschwindigkeit nach. Gegen sechs Mitgliedsstaaten, zu denen auch Deutschland gehörte, leitete die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren wegen Nicht- oder nur unzureichender Umsetzung der Richtlinien ein.
In Deutschland waren Art und Umfang der Umsetzung in nationales Recht seit Erlass der Richtlinien äußerst umstritten. Der Gesetzgeber entschied sich zunächst dafür, einzelne ergänzende Vorschriften einzufügen. Die Richtlinie 76/207/EWG versuchte er mittels Einführung der §§ 611 a, 612, 612 a BGB im Rahmen des arbeitsrechtlichen Anpassungesetzes (BGBl. I 80, 1309) umzusetzen. Die Richtlinie 2000/78/EG setzte er durch Einführung des § 81 Abs. 2 SGB IX nur zum Teil, die Richtlinie 2000/43/EG zunächst gar nicht um.
Der Europäische Gerichtshof stellte in den Jahren 2005/2006 fest, dass die bisherige Umsetzung der Richtlinien durch den deutschen Gesetzgeber innerhalb der gesetzten Fristen unzureichend war (EuGH Urteil vom 28.04.2005 – Rs. C-329/04 Commission/Germany, EuZW 2005, 444; EuGH Urteil vom 23.02.2006 – Rs. C-43/05 Commission/Germany, NZA 2006, 553). Gleichzeitig forderte er Deutschland auf, die Richtlinien nunmehr durch eindeutige Rechtssetzungsakte umzusetzen.
Die zum Zeitpunkt der ersten EuGH-Rechtsprechung amtierende Bundesregierung aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen legte bereits am 16.12.2004 den Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes (ADG) vor (BT-Drucksache 15/4538, S. 7 ff.), der im Bundestag am 17.06.2005 verabschiedet, aber durch den Bundesrat abgelehnt und in den Vermittlungsausschuss verwiesen wurde (BR-Drucksache 442/05). Noch vor der Beratung des Vermittlungsausschusses wurden Neuwahlen ausgerufen.
Nach der Neuwahl griff die große Koalition aus CDU/CSU und SPD den Entwurf des ADG wieder auf und machte ihn – mit nur geringfügigen Änderungen – zur Grundlage ihres Regierungsentwurfes (BT-Drucksache 16/1780, S. 7 ff.). Das Kind bekam lediglich einen neuen Namen: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Der am 09.06.2006 vorgelegte Regierungsentwurf wurde am 15.06.2006 in den Bundestag eingebracht und erneut durch den Bundesrat scharf kritisiert (BR-Drucksache 329/06). Auf die Kritik des Bundesrates wurden im Text des Regierungsentwurfs einige Änderungen beschlossen und das AGG am 29.06.2006 verabschiedet.
Unter Berufung auf sein Prüfungsrecht lehnte Bundespräsident Horst Köhler zunächst die Unterzeichnung des Gesetzes ab, so dass das AGG nicht wie geplant am 01.08.2006 in Kraft trat, sondern erst nach Unterzeichnung am 18.08.2006.

