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Schulung

Gem. § 12 Abs. 1 AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Dazu soll der Arbeitgeber gem. § 12 Abs. 2 AGG in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.

Welche Rechtsfolgen sich an die ordnungsgemäße Aus- und Fortbildung der Beschäftigten knüpfen, ist nicht gesetzlich geregelt. Nahe liegend ist, dass die gesetzesgetreue Weiterbildung von Arbeitnehmern im Rahmen von Schadensersatz- und Schmerzensgeldprozessen als „strafmildernd“ angesehen wird.

Wer seine Mitarbeiter instruiert, vermindert die Haftungsrisiken.

Deshalb bieten wir Ihnen regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für ihre Beschäftigten in ihren Geschäftsräumen an, um Benachteiligungen in ihrem Betrieb zu vermeiden. Welche Maßnahmen hierbei geboten sind, kann je nach Größe des Betriebes unterschiedlich zu beurteilen sein. Was erforderlich ist, richtet sich nicht nach subjektiven Einschätzungen auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite, sondern ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bewerten. Nach Abschluss der Schulung wird dem Arbeitgeber eine zur Beweisführung geeignete Dokumentation übergeben.

Wer als Arbeitgeber alles getan hat, um Übergriffe zu verhindern und zu vermeiden, erleichtert im Streitfall die Abwehr von Diskriminierungsvorwürfen von Beschäftigten.

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